Internationale Rahmenwerke
und gesetzliche Grundlagen


Die COVID-19-Pandemie hat Europa und die europäische Wirtschaft hart getroffen. Um die Folgen der Pandemie abzumildern und die Erholung der Wirtschaft in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, hat die EU u.a. einen Aufbauplan (EU Recovery Plan) ins Leben gerufen. Kompass und Richtschnur für den Einsatz der Gelder ist der Ende 2019 vorgestellte European Green Deal: Darin wird eine nachhaltige Wirtschaftsstrategie formuliert mit dem Ziel, bis 2050 die Netto-Emissionen von Treibhausgasen auf Null zu reduzieren und die Ressourcennutzung vom Wachstum abzukoppeln.
Im April 2021 hat die EU-Kommission hierzu ihre mittelfristigen Klimaziele bis 2030 deutlich nachgeschärft. Eine korrespondierende Klimataxonomie listet erstmals ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten auf. In Kürze soll zudem ein EU-Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht werden, das nationale Regelungen zu Arbeits- und Menschenrechten in verschiedenen Mitgliedstaaten ergänzt. All das hat das Ziel, unsere Volkswirtschaften in eine Richtung zu transformieren, in der künftige Generationen ökologisch und sozial gerecht leben können.

Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD


Am 21. April 2021 hat die Europäische Kommission eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) vorgelegt. Damit werden die Anforderungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) nachgeschärft. Der Vorschlag enthält eine Reihe wichtiger Anforderungen, wie z.B.:
- Die Forderung nach einer externen Prüfung der Berichtsinformationen (zunächst limited assurance)
- die Berichterstattung gemäß eines angekündigtes verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung; und
- die Verpflichtung der Unternehmen, ihre berichteten Informationen digital zu kennzeichnen, damit sie maschinenlesbar werden und so den Kapitalmärkten zugänglich werden.
Eine der wichtigsten Fragen, die jetzt gestellt wird, lautet: Gilt die CSRD für mein Unternehmen? Wenn Sie 2 der folgenden 3 Kriterien erfüllen, dann lautet die Antwort "ja":
- Mehr als 250 Beschäftigte und/oder
- 40 Millionen Euro Umsatz und/oder
- 20 Mio. € Gesamtvermögen
Was wird von Ihrem Unternehmen verlangt? Die Offenlegungspflichten umfassen insbesondere Informationen über:
- Geschäftsmodell und Strategie, einschließlich der Resilienz gegenüber Risiken, der ergriffenen Maßnahmen, der Vereinbarkeit mit den Zielen des Pariser Klimaabkommen, und den Interessen Ihrer Stakeholder;
- Konkrete Ziele und Berichterstattung über Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele, einschließlich Rückschlägen;
- Arbeit der Führungsgremien zu diesem Thema;
- Einführung von Richtlinien und Policies;
- Due-Diligence-Prozesse, die in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen implementiert wurden,sowie alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um negative Auswirkungen zu verhindern, abzumildern oder zu beheben; und
- Beschreibungen Ihrer wichtigsten Risiken und relevanten Indikatoren.
Alle diese Angaben müssen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten. Es geht um die Transparenz von Prozessen und Kennzahlen: Was haben Sie getan, was planen Sie zu tun, und wie wollen Sie es erreichen? Entscheidend dabei ist, dass Ihr Unternehmen sich Prioritäten setzt; mit anderen Worten: Wesentlichkeit. In Erweiterung des Konzepts der Wesentlichkeit wurde mit der CSRD die Verpflichtung für Unternehmen eingeführt, sowohl darüber zu berichten, wie sich Nachhaltigkeitsfragen auf ihre Leistung, Position und Entwicklung auswirken (die "Outside-in"-Perspektive), als auch über ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (die "Inside-out"-Perspektive). Dies wird als "doppelte Wesentlichkeit" bezeichnet. Diese Berichtspflichten stehen auch im Einklang mit der Verordnung über die Offenlegung von Informationen zu nachhaltigen Finanzinstrumenten ("EU Taxonomie").

European Green Deal

Der European Green Deal ist ein von der Europäischen Kommission unter Ursula von der Leyen am 11. Dezember 2019 vorgestelltes Konzept mit dem Ziel, bis 2050 in der Europäischen Union die Netto-Emissionen von Treibhausgasen auf null zu reduzieren und somit als erster Kontinent klimaneutral zu werden.

Das Pariser Klimaabkommen


Eine wesentliche Forderung der Sogs ist der Klimaschutz. Er ist mit der Unterzeichnung des Pariser Kliamabkommens am 12. Dezember völkerrechtlich bindend geworden. Die Unterzeichnerstaaten vereinbarten, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen, möglichst sogar auf unter 1,5 Grad. Anders als noch im Kyoto-Protokoll sieht das Pariser Abkommen vor, dass alle Staaten, also auch Schwellen- und Entwicklungsländer, nationale Pläne, sogenannte "nationally determined contributions (NDCs)", ausarbeiten.

EU-Taxonomie

Die Kommission hat die Regeln in einem Taxonomie-Kompass aufbereitet. Prinzipiell gilt: Eine wirtschaftliche Aktivität, etwa in eine neue Produktionsanlage zu investieren, muss einem von sechs Umweltzielen dienen und darf keinem widersprechen. Diese sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme


Betriebe müssen dann für 2021 angeben, wie viele ihrer Aktivitäten in den Bereichen stattfinden, die von dieser Taxonomie abgedeckt sind. Ein Jahr später müssen sie dann angeben, ob ihre Aktivitäten auch laut der Taxonomie ökologisch nachhaltig sind oder nicht – und zwar anhand des Umsatzes, ihrer Investitionen und ihrer operativen Ausgaben.
Die Wirkung der Taxonomie ist erst im Kontext des gesamten Sustainable Finance Package der EU zu verstehen und dazu gehören auch umfassende Berichtspflichten für Unternehmen und den Finanzsektor. So können bereits seit März 2021 Finanzdienstleister nicht mehr einfach behaupten, ein Produkt sei nachhaltig – tun sie das, müssen sie erklären, welche Kriterien sie dabei anlegen.
Generell muss die Finanzwirtschaft ab 2022 kontinuierlich Daten darüber veröffentlichen, wie viele ihrer Vermögenswerte sie in Branchen hält, für die in der Taxonomie Umweltkriterien definiert sind – also alle, in denen im Sinne einer ökologischen Transformation der Wirtschaft nachhaltig investiert werden kann. Branchen, in denen das nicht geht, weil man sie durch andere Technologien ersetzen kann, sind ohnehin nicht Teil der Taxonomie. Klassisches Beispiel: Stahl ist drin, den kann man nicht ersetzen, aber ökologischer herstellen. Kohleverstromung ist raus, es gibt Alternativen.

Lieferketten-Sorgfaltspflichten-Gesetz - LkSG

Mit dem „Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ wird die eutsche Unternehmen verpflichten, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards besser nachzukommen.


Die Verantwortung der Unternehmen wird sich künftig auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Die Pflichten sollen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer sollen ebenfalls einbezogen werden, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene „substantiierte Kenntnis“ erhält.
Das Gesetz konkretisiert, in welcher Form die Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Dies beinhaltet etwa die Analyse menschenrechtlicher Risiken, das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten sowie die Pflicht zum Bericht über die Aktivitäten.
Auch der Umweltschutz ist im Entwurf des Gesetzes erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem ist geplant, umweltbezogene Pflichten zu etablieren, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP)


Die UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte wurden 2011 vom UN-Menschenrechtsrat einstimmig angenommen. Die rechtlich nicht verbindlichen Prinzipien haben gleichwohl ihren Niederschlag in einer Vielzahl weiterer Initiativen und Rahmenwerke gefunden. Die UNGP werden durch drei Säulen bestimmt: Schutz der Menschenrechte, Achtung der Menschenrechte und Zugang zu Abhilfe. Beim Schutz der Menschenrechte wird vor allem der Staat angesprochen, während die zweite Säule sich insbesondere an Unternehmen wendet. Hier findet das Thema Due Diligence seinen Niederschlag. Die dritte Säule geht von einer geteilten Verantwortung von Staaten und Unternehmen aus. Staaten sollen gesetzliche und institutionelle Vorkehrungen treffen, damit Betroffene die Einhaltung der Menschenrechte einfordern können. Auch von Unternehmen wird erwartet, Beschwerdemöglichkeiten zu schaffen und gegebenenfalls auch Möglichkeiten zu schaffen, Wiedergutmachung für begangene Menschenrechtsverletzungen zu leisten.

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