Der Fachkräftemangel erreicht immer neue Höchststande. Zugleich steigen die regulatorische Anforderungen. Das gilt insbesondere für Nachhaltigkeits- und ESG-Themen. Unternehmen setzen deshalb immer öfter auf die Schulung ihrer eigenen Mitarbeitenden oder auf Quereinsteiger, um Pflichten und Forderungen von Banken, Gesetzgeber, Einkäufern und anderen Stakeholdern nachzukommen.
Die European Sustainability Reporting Academy (ESRA) unterstützt Sie mit maßgeschneiderten Informations-, Weiterbildungs- und Ausbildungsprogrammen. Die Ausbildung wird mit einem Zertifikat abgeschlossen. ESRA richtet sich an Führungs- und Fachkräfte in Unternehmen, Finanzinstituten, öffentlichen Einrichtungen sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen
Große börsennotierte Unternehmen (> 500 Mitarbeitende) sowie Unternehmen des öffentlichen Interesses (Banken und Versicherungen)
CSRD: Alle Unternehmen laut CSR-RUG sowie zusätzlich Unternehmen, welche zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
> 250 Beschäftige
> 50 Mio. € Umsatz
> 25 Mio. € Bilanzsumme
Für nichteuropäische Unternehmen gilt die Berichtspflicht ab einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro innerhalb der EU und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung. LkSG: Vom 1. Januar 2023 zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Die geplante EU-Gesetzgebung wird die Regeln voraussichtlich verschärfen.
EU-Taxonomie: alle Unternehmen jeglicher Größe, insb. aber alle > 250 Mitarbeitende
Wie viele Unternehmen sind betroffen?
ca. 11.500 europaweit
ca. 49.000 europaweit
Wo sollen die Unternehmen berichten?
Im Jahresbericht (auch separat möglich)
Ausschließlich im Lagebericht (CSRD)
Jährlicher öffentlicher Bericht (LkSG)
Ab wann gelten die Regeln?
FY 2018
Die Erstanwendung erfolgt gestaffelt:
Für Unternehmen, die bereits zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach den Regelungen der CSR-RUG verpflichtet sind: Erstanwendung für am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre;
Für große Unternehmen bzw. Mutterunternehmen einer großen Gruppe, die bislang nicht von der CSR-Richtlinie umfasst sind: Erstanwendung für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre;
Für kapitalmarktorientierte KMU, bestimmte kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sowie sog. Versicherungs-Captives: Erstanwendung für am oder nach dem 1.1.2026 beginnende Geschäftsjahre.
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