
European Sustainability Reporting Academy
Ist Ihr Unternehmen enkeltauglich?
Der Fachkräftemangel erreicht immer neue Höchststande. Zugleich steigen die regulatorische Anforderungen. Das gilt insbesondere für Nachhaltigkeits- und ESG-Themen. Unternehmen setzen deshalb immer öfter auf die Schulung ihrer eigenen Mitarbeitenden oder auf Quereinsteiger, um Pflichten und Forderungen von Banken, Gesetzgeber, Einkäufern und anderen Stakeholdern nachzukommen.
Die European Sustainability Reporting Academy (ESRA) unterstützt Sie mit einem maßgeschneiderten Ausbildungsprogramm. Innerhalb eines Jahres lernen angehende Führungskräfte in Form von "training on the job", worauf es in ihrem Job ankommt. Die Ausbildung wird mit einem Zertifikat abgeschlossen. ESRA richtet sich an Führungs- und Fachkräfte in Unternehmen, Finanzinstituten, öffentlichen Einrichtungen sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen
Regelung
Gesetzliche Grundlagen
Bisher
CSR-RUG (2014/95/EU)
Künftig
Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD (EU Doc 52021PC0189)
EU-Taxonomie (EU Verordnung 2020/852)
Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz - LkSG (Bundestag 19/28649)
Welche Unternehmen sind betroffen?
Große börsennotierte Unternehmen (> 500 Mitarbeitende) sowie Unternehmen des öffentlichen Interesses (Banken und Versicherungen)
CSRD:
Alle Unternehmen laut CSR-RUG sowie zusätzlich Unternehmen, welche zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
> 250 Beschäftige
> 40 Mio. € Umsatz
> 20 Mio. € Bilanzsumme
Für nichteuropäische Unternehmen gilt die Berichtspflicht ab einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro innerhalb der EU und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung.
LkSG:
Vom 1. Januar 2023 zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Die geplante EU-Gesetzgebung wird die Regeln voraussichtlich verschärfen.
EU-Taxonomie:
alle Unternehmen jeglicher Größe, insb. aber alle > 250 Mitarbeitende
Wie viele Unternehmen sind betroffen?
ca. 11.500 europaweit
ca. 49.000 europaweit
Welchen Umfang haben die Meldepflichten?
Unternehmen sollen berichten über:
• Umweltschutz
• Soziale Verantwortung und Umgang mit Mitarbeitern
• Anti-Korruption und Bestechung
• Diversität in Unternehmensvorständen
Zusätzliche Berichtspflicht über
• Double Materiality
• Weitere zukunftsgerichtete Informationen, einschließlich Zielvorgaben und Fortschritte
• Informationen zu immateriellen Vermögenswerten
• Berichterstattung nach der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und der EU Taxonomy Regulation
Errichtung eines Risikomanagements und Risikoanalyse
Etablierung von angemessenen Präventionsmaßnahmen
Ergreifung von Abhilfemaßnahmen
Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahren
Fortlaufende Dokumentations- und Berichtspflichten
Wo sollen die Unternehmen berichten?
Im Jahresbericht (auch separat möglich)
Ausschließlich im Lagebericht (CSRD)
Jährlicher öffentlicher Bericht (LkSG)
Ab wann gelten die Regeln?
FY 2018
Die Erstanwendung erfolgt gestaffelt:
Für Unternehmen, die bereits zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach den Regelungen der CSR-RUG verpflichtet sind: Erstanwendung für am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre;
Für große Unternehmen bzw. Mutterunternehmen einer großen Gruppe, die bislang nicht von der CSR-Richtlinie umfasst sind: Erstanwendung für am oder nach dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre;
Für kapitalmarktorientierte KMU, bestimmte kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sowie sog. Versicherungs-Captives: Erstanwendung für am oder nach dem 1.1.2026 beginnende Geschäftsjahre.
Fragen und Antworten zur aktualisierten EU-Berichtspflicht
Die EU-Kommission hat die CSR-Berichtspflicht (NFRD auf englisch) überarbeitet. Doch was bedeutet das im Detail? Wer ist betroffen? Warum entwickelt die EU dazu einen eigenen Berichtsstandard? Antworten auf diese Fragen und viele weitere hat das Nachhaltigkeitsportal UmweltDialog zusammengetragen.
Mit der NFRD wurden wichtige Grundsätze für die jährliche Nachhaltigkeitsberichterstattung von Großunternehmen festgeschrieben. Neu eingeführt wurde das Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“, wonach die Unternehmen nicht nur angeben müssen, wie Nachhaltigkeitsaspekte ihr Unternehmen beeinflussen, sondern auch wie sich ihr Unternehmen auf die Menschen und die Umwelt auswirkt. Inzwischen hat sich erwiesen, dass die von den Unternehmen publizierten Angaben nicht ausreichen. So fehlen in der Berichterstattung häufig Informationen, die Anlegern und anderen Interessenträgern wichtig sind. Oft sind die Angaben zwischen den Unternehmen kaum vergleichbar, und häufig sind Nutzer unsicher, ob sie sich darauf verlassen können. Qualitätsprobleme bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung können Folgewirkungen haben. Damit bleibt den Investoren ein verlässlicher Überblick über die Nachhaltigkeitsrisiken von Unternehmen verwehrt. Investoren müssen mehr und mehr über den sozialen und ökologischen Fußabdruck von Unternehmen Bescheid wissen, auch um ihre eigenen Pflichten aus der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) zu erfüllen. Ganz allgemein gilt: Der Markt für grüne Investitionen kann nur dann glaubwürdig sein, wenn Investoren über die Nachhaltigkeit der Unternehmen, in die sie investieren, im Bilde sind. Ohne diese Information ist es nicht möglich, Geld in umweltfreundliche Tätigkeiten zu lenken. Zu guter Letzt führen Qualitätsprobleme bei der Berichterstattung auch zu Lücken in der Rechenschaftspflicht. Eine qualitativ hochwertige und verlässliche öffentliche Berichterstattung der Unternehmen wird allgemein zu einer ausgeprägteren Rechenschaftskultur beitragen.
Mit der NFRD wurden Berichtspflichten für sogenannte „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ eingeführt, d. h. für börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften. Die Vorschriften gelten für große Unternehmen (d. h. keine KMU im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie) mit mehr als 500 Beschäftigten. Bei den von der Kommission durchgeführten Konsultationen zeigte sich, dass sich viele Stakeholder eine Ausweitung der Berichtspflichten auf weitere Unternehmenskategorien wünschen. Mit dem heutigen Vorschlag wird der Anwendungsbereich auf alle Großunternehmen ausgeweitet – unabhängig von der Börsennotierung und ohne die bisherige Schwelle von 500 Beschäftigten. Diese Änderung würde bedeuten, dass künftig sämtliche Großunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit über ihren sozialen und ökologischen Fußabdruck Rechenschaft ablegen müssten. Damit würden auch die Forderungen der Investoren nach entsprechenden Nachhaltigkeitsinformationen erfüllt. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich auf börsennotierte KMU auszuweiten und lediglich börsennotierte Kleinstunternehmen auszunehmen. Aus Gründen des Anlegerschutzes ist es besonders wichtig, dass Anleger Zugang zu angemessenen Nachhaltigkeitsinformationen von börsennotierten Unternehmen erhalten. Legen börsennotierte KMU keine Nachhaltigkeitsdaten offen, könnten sie außerdem Gefahr laufen, bei Anlageportfolios außen vor zu bleiben. Diese Gefahr wächst in dem Maße, wie Nachhaltigkeitsinformationen im gesamten Finanzsystem zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Der Vorschlag sieht keinerlei neue Berichtspflichten für Kleinunternehmen vor, außer für KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind. Damit die Belastung für börsennotierte KMU möglichst gering bleibt, sind die Standards für deren Berichterstattung darüber hinaus im Vergleich zu größeren Unternehmen vereinfacht. Zudem würden die in diesem Vorschlag vorgesehenen Berichterstattungsanforderungen weder für KMU gelten, die an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind, noch für KMU, die im Rahmen multilateraler Handelssysteme (MTF) gehandelt werden. Indes werden viele KMU immer öfter nach Nachhaltigkeitsdaten gefragt – meist von Banken, die ihnen Geld leihen, und von den Großunternehmen, die sie beliefern. Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft dürfte dazu führen, dass es für Unternehmen jeder Größe gängige Praxis wird, Informationen zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu teilen. Daher schlägt die Kommission parallel zu den heute vorgeschlagenen neuen Vorschriften für Großunternehmen auch die Entwicklung eigener verhältnismäßiger Standards für KMU vor. An geregelten Märkten notierte KMU könnten ihre gesetzlichen Publizitätspflichten nach diesen vereinfachten Standards erfüllen, und nicht börsennotierte KMU könnten diese auf freiwilliger Basis anwenden. Diese Standards würden genau auf die Möglichkeiten der KMU abgestimmt und würden diesen die Weitergabe von Informationen an Banken, Großunternehmenskunden und andere Stakeholder erleichtern. Sie können dazu beitragen, dass KMU ihrer Rolle beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft in vollem Umfang gerecht werden können. Da kleinere Unternehmen durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich besonders in Mitleidenschaft gezogen wurden, würden die Anforderungen für börsennotierte KMU darüber hinaus auch erst drei Jahre später wirksam als für größere Unternehmen.
Die EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen, d. h. der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten und der Taxonomie-Verordnung, in Einklang stehen. Sie müssen nicht nur die Risiken für Unternehmen abdecken, sondern auch den sozialen und ökologischen Fußabdruck der Unternehmen (Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“). Zugleich haben die EU und die europäischen Unternehmen und Investoren ganz klar ein Interesse daran, dass die Standards global abgestimmt sind. Ziel sollte es sein, dass die EU-Standards alle wesentlichen Elemente der weltweit anerkannten Standards, die derzeit entwickelt werden, beinhalten. Wo es nötig ist, um eigene Ziele der EU zu erreichen und die Kohärenz mit dem EU-Rechtsrahmen sicherzustellen, sollten sie auch darüber hinausgehen. Die Kommission unterstützt die Initiativen der G20, der G7, des Rates für Finanzstabilität (FSB) und anderer Seiten, globale Grundstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entwickeln, die auf der Arbeit der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ aufbauen. Die Vorschläge der IFRS-Stiftung, ein neues Sustainability Standards Board einzusetzen, sind in diesem Zusammenhang ebenso relevant wie die bisherige Arbeit etablierter Initiativen wie der Global Reporting Initiative (GRI), des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), des International Integrated Reporting Council (IIRC), des Climate Disclosure Standards Board (CDSB) und des CDP. Die vorgeschlagenen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung würden auf globalen Standardsetzungsinitiativen aufbauen dazu beitragen. Dies wird eine konstruktive beiderseitige Zusammenarbeit zwischen der EFRAG und den einschlägigen internationalen Initiativen erfordern. Um die Grundlage für eine solche Zusammenarbeit zu schaffen, haben die EFRAG und die Kommission in den letzten Monaten zwei Zusammenkünfte mit den wichtigsten internationalen Initiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einberufen.